Gesetze & Verordnungen

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Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen

Das EU-Energielabel weist Hersteller, Energieeffizienzklassen und weitere Produkteigenschaften aus.

Sie erwarten in Kürze Besuch von Ihrem Heizungsfachmann, Ihrem Schornsteinfeger oder einem Energieberater? Wundern Sie sich nicht, wenn er Ihnen eins klebt:

Ab Januar 2016 werden in Deutschland nationale Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen eingeführt.

Grundlage dafür sind der Nationale Aktionsplan Energieeffizienz und das novellierte Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz.

Die Etikettierung gilt für Heizkessel mit gasförmigen und flüssigen Brennstoffen und einer Leistung bis zu 400 kW. Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist verpflichtet, das Label im Rahmen der Feuerstättenschau anzubringen. In einem ersten Überprüfungszyklus sind Label für die Baujahre bis 1994 anzubringen, im zweiten für die Baujahre bis 2008 usw. Das Label muss deutlich sichtbar auf der Außenseite des Gerätes angebracht werden, eine Informationsbroschüre ist zu übergeben und der Mieter oder Eigentümer des Heizkessels ist beim Anbringen des Labels über die Energieeffizienz des Heizgerätes zu informieren.

Die Effizienzlabel können auch freiwillig angebracht werden. Dazu berechtigt sind Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger und Energieberater, wenn sie mit dem Eigentümer oder Mieter des Gerätes in einem Vertragsverhältnis stehen. Dabei gelten Fristenregelungen: so dürfen im Jahr 2016 nur Heizgeräte der Baujahre bis 1986 etikettiert werden, 2017 bis 1991 usw.


Das Anbringen des Labels, die Übergabe der Informationsbroschüre und die Information sind kostenfrei, das Anbringen des Labels muss geduldet werden. Dies ist unabhängig davon, ob das Label freiwillig durch Berechtigte oder verpflichtend durch den Schornsteinfeger angebracht wird.

Energieeinsparverordnung (EnEV)

Die EnEV gilt für fast alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden.

Grund für die EnEV-Novellen 2014 und 2016 ist die Umsetzung der europäischen Richtlinie für energieeffiziente Gebäude 2010/31/EU.
Die EnEV trägt somit auch wesentlich dazu bei, ein behagliches Wohn- und Arbeitsumfeld zu schaffen und die Heizkosten zu reduzieren.

Die EnEV 2016 setzt ab 1. Januar zwei verschärfte Energie-Standards in Kraft, die für alle Bauten gelten, deren Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 1. Januar 2016 gestellt wird.
Diese Neuerungen gelten ab dem 1. Januar 2016
  • Der Primärenergiebedarf von Neubauten wird um 25 Prozent reduziert: Ein ab 2016 errichtetes Haus muss also 25 Prozent weniger Primärenergie verbrauchen als eines, das noch nach 2015 geltenden Mindeststandards gebaut wurde.
  • Die Anforderungen an die Mindestqualität der Gebäudehülle steigen: Der Wärmebedarf muss über die Dämmung um durchschnittlich 20 Prozent reduziert werden.
  • Hausbesitzer müssen Öl- und Gasheizungen, die vor dem Stichtag, dem 1. Januar 1985, eingebaut wurden, gegen moderne Heizsysteme austauschen. Für viele Altanlagen gibt es Ausnahmen.

Diese Regelungen gelten bereits seit dem 1. Mai 2014

  • Verpflichtung der Bundesländer zu Stichprobenkontrollen der Energieausweise, der Einhaltung der EnEV-Neubauanforderungen und der Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen.
  • Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, dürfen seit 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmeregeln betreffen Wohnhäuser, die von ihren Eigentümern seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt werden.
  • Modellgebäudeverfahren. Zusätzliches vereinfachtes Nachweisverfahren für Wohngebäude. Auch EnEV-easy genannt.
  • Die wichtigsten Änderungen zum Energieausweis sind: Neuskalierung mit Angabe von Energieeffizienzklassen. Vorlagepflicht bei Vermietung und Verkauf bis hin zu Pflichtangaben zur Energieeffizienz bei Immobilienanzeigen.

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Für Neubauten gilt seit dem 1. Januar 2009 das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz: Es verpflichtet deren Besitzer, einen Teil der Energie, den sie zur Erzeugung von Wohnwärme und -kälte benötigen, mit erneuerbaren Energien abzudecken. Novelliert wurde das EEWärmeG zuletzt mit Wirkung zum 21. Juli 2014.

Zweck des EEWärmeG ist es, im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten eine nachhaltige Entwicklung der Wärme- und Kälteversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung der Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern. Das Gesetz soll außerdem dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu steigern..

Zu diesem Zweck verpflichtet das EEWärmeG in § 3, den Wärmebedarf für neu zu errichtende Gebäude anteilig mit erneuerbaren Energien zu decken. Die Pflicht besteht ab einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern. Adressaten dieser Pflicht sind alle Eigentümer neu errichteter Gebäude, gleichgültig, ob es sich um öffentliche oder private Bauherren handelt. Welche Form von erneuerbaren Energien genutzt werden soll, kann der Eigentümer entscheiden. Dabei sind einige Mindestanforderungen zu beachten. So muss ein bestimmter Mindestanteil des gesamten Wärme- und/oder Kältebedarfs mit erneuerbaren Energien erzeugt werden. Der Anteil ist abhängig davon, welche erneuerbaren Energien eingesetzt werden. Bei der Nutzung thermischer solarer Strahlungsenergie müssen derzeit mindestens 15 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs des Gebäudes durch eine solarthermische Anlage gedeckt werden, bei der Nutzung von fester oder flüssiger Biomasse sind es 50 Prozent, beim Einsatz von Geothermie sind ebenfalls 50 Prozent. Hintergrund der unterschiedlichen Quoten sind unterschiedliche Investitions- und Brennstoffkosten.


Wer keine erneuerbaren Energien nutzen möchte, kann aus verschiedenen, so genannten Ersatzmaßnahmen wählen. So gilt die Nutzungspflicht als erfüllt, wenn der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent aus Abwärme oder aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gedeckt wird. Ebenso können Ersatzmaßnahmen durch konventionell erzeugte Fernwärme oder Fernkälte sowie durch eine verbesserte Energieeinsparung beim Gebäude erzielt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 EEWärmeG).


Bei der Ausgestaltung des Gesetzes wurde darauf geachtet, dass es jedem Gebäudeeigentümer möglich ist, individuelle, maßgeschneiderte und kostengünstige Lösungen zu finden. Daher sind verschiedene Kombinationen erneuerbarer und anderer Energieträger zulässig. Näheres hierzu ist in § 8 EEWärmeG geregelt.


Für die öffentliche Hand besteht eine Pflicht zum anteiligen Einsatz erneuerbarer Energien auch für den Fall, dass bestehende Gebäude grundlegend renoviert werden (§ 3 Abs. 2 EEWärmeG). Diese Verpflichtung unterstreicht die Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors und geht auf die Erneuerbare-Energien-Richtlinie aus dem Jahr 2009 (2009/28/EG) zurück, die 2011 durch das Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) vom 12.04.2011 in deutsches Recht umgesetzt wurde.


Das EEWärmeG erlaubt den Bundesländern gemäß § 3 Abs. 4 u. a., auch für den privaten Gebäudebestand Nutzungspflichten für erneuerbare Energien festzulegen. Kommunen und Gemeindeverbände haben durch das EEWärmeG zudem eine erleichterte Möglichkeit, zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Nah- oder Fernwärmeversorgung einzurichten (§ 16 EEWärmeG).


Erste Bundesimmissionsschutz-Verordnung
(1. BImSchV)

Grundsätzliche Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen sind im Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt. Es setzt sich aus einzelnen Durchführungsverordnungen (BImSchV) zusammen, in denen konkrete Anforderungen an bestimmte Typen von Anlagen definiert sind und die Einzelheiten zum Genehmigungsverfahren und zur Überwachung von Anlagen enthalten.

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - kurz 1. BImSchV, sie gilt für kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die nicht unter die Genehmigungspflicht des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes fallen. Das sind alle Heizungen im häuslichen Bereich ebenso wie mittlere Heizungsanlagen bis 1 MW Leistung. Ziel der Verordnung ist es, eine effizientere Energieverwendung zu fördern und Emissionen an Staub und Kohlenmonoxid (CO) zu senken. Zu den Kleinfeuerungsanlagen zählen Heizkessel und Einzelfeuerstätten wie Öfen, Herde und Kamine.

Die novellierte 1.BImSchV gilt seit dem 22.März 2010. Sie löst damit die Verordnung vom 14. März 1997 ab, die am 14. August 2003 zuletzt geändert wurde. Gegenüber der vorherigen Version hat der Gesetzgeber die Emissionsgrenzwerte für Heizungen mit festen Brennstoffen wie Holz und Pellets verschärft und auf Einzelfeuerstätten erweitert. Für Öl- und Gasheizungen gelten jetzt längere Überprüfungsfristen. Neue Heizungsanlagen müssen im Betrieb durch Überwachungsmessungen, die der Schornsteinfeger durchführt, bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten.


Die Emissionsgrenzwerte für Heizungsanlagen und Einzelraumfeuerungsanlagen mit festen Brennstoffen (Holz, Pellets, Hackschnitzel, Kohle) werden stufenweise verschärft. Die 1. Stufe schreibt Grenzwerte fest, die dem heutigen Stand der Technik entsprechen und bereits von vielen Anlagen eingehalten werden. Die noch strengeren Grenzwerte der 2. Stufe sind ab dem 1. Januar 2015 einzuhalten.


Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

 Die deutsche Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) wurde am 21. Mai 2001 erlassen und enthält Begriffsbestimmungen sowie Schutzvorschriften für das Trinkwasser.

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung ist am 25. November 2015 veröffentlicht worden und am 26. November 2015 in Kraft getreten.

Der Volltext zu dieser Änderungsverordnung ist mit Datum vom 10. März 2016 am 16. März 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden..

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